Niedersachsen

Es besteht weiterhin die geltende Regelung der Kontaktbeschränkung im privaten Bereich nach § 2 (1). Das bedeutet: Ein Haushalt plus zwei Personen eines anderen Haushaltes bei I-Wert 35-100, 10 Personen aus drei Haushalten bei I-Wert unter 35 - möglich nach Entscheidung der Kommune. Jeweils ohne Kinder bis einschl. 14 Jahre.

Für den Sport bzw. konkret Tennissport als Individualsportart gelten folgende Regelungen:
Im Erwachsenenbereich ist Einzel und Doppel möglich, da Tennis ein kontaktfreier Sport ist und je Teilnehmer eine Fläche von mindestens 10qm zur Verfügung steht. Es gibt also keine Beschränkung mehr auf zwei Haushalte.
Die Erwachsenen müssen bei mehr als zwei Haushalten entweder entsprechend § 5a getestet werden bzw. getestet (mit Nachweis, der nicht älter ist als 24 Stunden), bestätigt geimpft oder bestätigt nach einer Infektion genesen sein. Ein Einzel kann weiterhin ohne Test gespielt werden.

Das Regions- und Vereinstraining bis einschl. 18 Jahre kann draußen wieder in Gruppen (max. 30 Personen) stattfinden, zzgl. Trainer, wenn die Gruppenzusammensetzung konstant ist. Wichtig: In den vergangenen Tagen wurde in den allgemeinen Medien von „bis einschl. 17 Jahre“ gesprochen, das hat sich noch geändert!
Getestet müssen hier die Trainer und Volljährigen sein, nicht die Kinder. Das gilt auch für ein Jugend-Doppel.
Regelungen des Leistungssports gelten komplett für alle Bundes- und Landeskader. Unabhängig ob Olympischer/Paralympischer, Perspektiv-, Nachwuchskader 1 oder 2. Auch ist die verbindende Bedingung des Trainings an einem Bundesstützpunkt (BSTP), Landesleistungszentrum (LLZ) oder Landesstützpunkt (LSP) entfallen.

Zu den Testungen gibt es ausführliche Hinweise in den FAQ.

Umkleideräume und Duschen bleiben geschlossen.

Im Innenbereich bleiben die bisherigen Regeln unverändert (1 Haushalt plus 2 Personen eines anderen Haushaltes).

Weiterhin gelten die bekannten AHA-Regeln, es muss ein Hygienekonzept vorliegen und die entsprechenden Daten müssen für eine Nachverfolgung erfasst werden.
Als Sportanlage ist der Sportbereich gemeint, auf der der Sport ausgeübt wird. Also Tennisplatz, nicht Vereinsgelände oder Tennishalle.

Wenn ein Verein eine Gastronomie (Gaststättengesetz) hat, gilt auch hier die Regelung nach § 9 (AHA-Regeln, Hygienekonzept, Datenerfassung, Testpflicht der Gäste, etc.) und ermöglicht den Außenbetrieb. Bei einem Verein ohne Gastronomie handelt es sich bei dem anschließenden Getränk nicht mehr um die sportliche Betätigung, sondern wechselt ggf. zur Zusammenkunft nach §2 der VO, siehe oben. In diesem Falle rät der TNB davon ab.

Stand: 18.05.2021